Abschiebung

Abschiebung

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Ab|schie|bung ['apʃi:bʊŋ], die; -, -en:
das Abschieben:
den Flüchtlingen droht die Abschiebung [in ihr Heimatland].

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Ạb|schie|bung 〈f. 20
1. das Abschieben
2. das Abgeschobenwerden
● die \Abschiebung von Asylbewerbern

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Ạb|schie|bung , die; -, -en:
das Abschieben (1); das Abgeschobenwerden.

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Abschiebung,
 
1) Geologie: Vorgang und Ergebnis einer relativen Abwärtsbewegung einer Gesteinsscholle an oder auf einer mehr oder weniger geneigten Gesteinsfuge. (Verwerfung)
 
 2) Recht: zwangsweise Entfernung eines zur Ausreise verpflichteten Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines Staates; in Deutschland geregelt durch §§ 49 ff. Ausländergesetz vom 9. 7. 1990. Danach erfolgt die Abschiebung, wenn eine freiwillige Ausreise nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Zur Vorbereitung der Ausweisung (Ausländer, Staatsrecht) und zur Sicherung der Abschiebung kann in besonderen Fällen gerichtlich Abschiebehaft angeordnet werden. Die Abschiebung darf nicht in einen Staat erfolgen, in dem das Leben oder die Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, politische Überzeugung oder Ähnlichem bedroht ist. Sie ist des Weiteren unzulässig bei konkreter Gefahr der Folter oder der Todesstrafe. Die Abschiebung eines Ausländers kann bei Vorliegen von in § 55 geregelten Gründen zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
 
In Österreich können ausgewiesene Fremde mittels Abschiebung zwangsweise aus dem Staatsgebiet entfernt werden. Zur Sicherung der Abschiebung können sie in Schubhaft genommen werden (Fremdengesetz 1997). Kommt in der Schweiz ein Ausländer der Pflicht zur Ausreise nicht nach, kann er abgeschoben (»ausgeschafft«) oder unter Umständen vorläufig aufgenommen werden.
 
 
F. Weberndörfer: Schutz vor A. nach dem neuen Ausländer-Ges. (1992).

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Ạb|schie|bung, die; -, -en: das Abschieben (1), Abgeschobenwerden.

Universal-Lexikon. 2012.

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